Ob Kündigung, Aufhebungsvertrag oder ein neuer Arbeitsvertrag: Entscheidungen im
Arbeitsrecht haben oft weitreichende Folgen. Ich berate Arbeitnehmerinnen,
Arbeitnehmer und Führungskräfte in Berlin klar, verständlich und mit dem Blick
fürs Detail, das im Ernstfall den Unterschied macht.
Das Wichtigste auf einen Blick
Innerhalb von nur drei Wochen nach Zugang einer Kündigung muss Kündigungsschutzklage erhoben werden, sonst gilt sie in aller Regel als wirksam.
Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nicht automatisch, wird aber häufig im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vereinbart.
Ein Aufhebungsvertrag muss nicht sofort unterschrieben werden - eine Prüfung vorab lohnt sich, unter anderem wegen möglicher Folgen für das Arbeitslosengeld.
Kündigung erhalten? Jetzt richtig handeln
Mit einer Kündigungsschutzklage wird gerichtlich überprüft, ob eine Kündigung
wirksam ist und das Arbeitsverhältnis tatsächlich beendet hat. Viele
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen davon aus, dass eine Kündigung
automatisch wirksam ist - das ist jedoch nicht der Fall: Arbeitgeber müssen
zahlreiche gesetzliche Vorgaben beachten, und bereits formale Fehler oder
unzureichende Kündigungsgründe können eine Kündigung unwirksam machen. Ob eine
Kündigung Bestand hat, hängt unter anderem davon ab, ob das
Kündigungsschutzgesetz greift, ob Schriftform und Kündigungsfrist eingehalten
wurden, ob ein ausreichender Kündigungsgrund vorliegt, ob die Sozialauswahl
korrekt durchgeführt wurde und ob besondere Kündigungsschutzvorschriften zu
beachten sind. Jede Kündigung ist anders, deshalb sollte sie immer individuell
geprüft werden.
Die Drei-Wochen-Frist
Die Frist beginnt mit Zugang der schriftlichen Kündigung. Innerhalb dieser Zeit muss die Klage beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein. Wer die Frist versäumt, verliert regelmäßig die Möglichkeit, die Kündigung gerichtlich überprüfen zu lassen.
Kündigungsarten im Überblick
Ordentliche Kündigung mit Frist, außerordentliche beziehungsweise fristlose Kündigung aus wichtigem Grund, und die Änderungskündigung, die das Arbeitsverhältnis zu geänderten Bedingungen fortsetzen soll. Für jede Form gelten andere Voraussetzungen.
Abfindung: kein Automatismus
Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Abfindung besteht nur in bestimmten Fällen oder wenn er vertraglich, tarifvertraglich oder per Sozialplan vorgesehen ist. In der Praxis werden Abfindungen häufig im Rahmen eines Kündigungsschutzverfahrens vereinbart.
Aufhebungsvertrag: Unterschrift gut überlegen
Ein Aufhebungsvertrag kann attraktiv wirken, etwa wegen einer Abfindung oder eines wohlwollenden Zeugnisses. Er kann aber erhebliche Folgen haben, unter anderem für den Anspruch auf Arbeitslosengeld, und sollte vor der Unterschrift sorgfältig geprüft werden.
Besonderer Kündigungsschutz & Probezeit
Auch während der Probezeit gelten gesetzliche Regelungen, auch wenn der
Kündigungsschutz hier eingeschränkt ist. Für bestimmte Personengruppen gilt
zudem besonderer Kündigungsschutz, etwa für Schwangere, Beschäftigte in
Elternzeit, schwerbehinderte Menschen und Mitglieder des Betriebsrats. Ob eine
Kündigung in diesen Fällen wirksam ist, bedarf regelmäßig einer besonders
sorgfältigen rechtlichen Prüfung. Auch das Arbeitszeugnis verdient nach einer
Kündigung Aufmerksamkeit: Sie haben grundsätzlich Anspruch auf ein
wahrheitsgemäßes und wohlwollendes Zeugnis, und Formulierungen, die Ihren
beruflichen Werdegang beeinträchtigen könnten, lassen sich überprüfen.
Der Arbeitsvertrag regelt nicht nur Tätigkeit und Vergütung, sondern häufig auch
zahlreiche weitere Rechte und Pflichten. Viele Beschäftigte unterschreiben ihn,
ohne sich mit dem Inhalt näher zu befassen. Dabei enthalten Arbeitsverträge
regelmäßig Klauseln mit erheblicher Wirkung auf den späteren Berufsalltag:
Probezeit, Arbeitszeit und Überstunden, Vergütung, Boni und Provisionen,
Urlaubsanspruch, Homeoffice-Regelungen, Wettbewerbsverbote,
Verschwiegenheitspflichten, Kündigungsfristen und Ausschlussfristen. Eine
sorgfältige Prüfung vor der Unterschrift hilft, unklare oder nachteilige
Regelungen frühzeitig zu erkennen.
Aufhebungsvertrag
Beendet das Arbeitsverhältnis einvernehmlich und kann Vorteile bieten, etwa bei Freistellung, Abfindung oder Zeugnis. Vor der Unterschrift lohnt sich die Prüfung von Beendigungszeitpunkt, Abfindungshöhe, Urlaubsabgeltung, Wettbewerbsverboten und den Folgen für das Arbeitslosengeld.
Abwicklungsvertrag
Wird häufig erst nach einer bereits ausgesprochenen Kündigung geschlossen und regelt deren rechtliche und wirtschaftliche Folgen: Abfindung, Freistellung, Resturlaub, Überstunden, Rückgabe von Firmeneigentum und Arbeitszeugnis.
Vertragsgestaltung für Arbeitgeber
Auch Arbeitgeber profitieren von klaren, rechtssicheren Verträgen. Ich unterstütze bei neuen Arbeitsverträgen, Vertragsänderungen, Bonus- und Wettbewerbsvereinbarungen sowie Geschäftsführer- und Führungskräfteverträgen.
Typische Fehler vermeiden
Verträge ungeprüft unterschreiben, unklare Bonusregelungen akzeptieren, Wettbewerbsverbote nicht hinterfragen oder Ausschlussfristen übersehen: Eine frühzeitige Prüfung schafft hier Klarheit.
Häufige Fragen zum Arbeitsrecht
Bewahren Sie Ruhe, notieren Sie den Tag des Zugangs und lassen Sie die Kündigung zeitnah rechtlich prüfen. Beachten Sie besonders die Drei-Wochen-Frist für eine Kündigungsschutzklage.
Nein. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch besteht nicht, Abfindungen werden aber häufig im Rahmen von Vergleichen oder besonderen Vereinbarungen gezahlt.
Nein. In den meisten Fällen besteht keine Verpflichtung zur sofortigen Unterschrift. Ein Aufhebungsvertrag kann unter anderem Auswirkungen auf das Arbeitslosengeld haben, eine Prüfung vorab lohnt sich.
Gerade bei langfristigen Arbeitsverhältnissen oder verantwortungsvollen Positionen schafft eine rechtliche Prüfung Klarheit über Rechte, Pflichten und mögliche Risiken, etwa bei Wettbewerbsverboten oder Ausschlussfristen.
Katja Pankow
Rechtsanwältin & zertifizierte Mediatorin in Berlin-Dahlem, Mitglied der Rechtsanwaltskammer Berlin. Berät Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Führungskräfte in Kündigungs- und Vertragsfragen.
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